Konstruktionsmerkmale von Kommunikationstürmen

Feb 04, 2026

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Als kritische Kommunikationsinfrastruktur unterliegen Kommunikationstürme (Signalübertragungstürme) während ihres gesamten Baus und ihrer Wartung strengen Vorschriften und Richtlinien auf nationaler und lokaler Ebene. Dabei gelten die Grundsätze der integrierten Planung, der rationellen Anordnung, der gemeinsamen Konstruktion und Nutzung sowie der Sicherheitsgewährleistung. Beispielsweise wurden im Januar 2026 die „Vorschriften zum Bau und Schutz von Kommunikationseinrichtungen in der Autonomen Region Tibet“ verabschiedet und verkündet, die am 1. Mai 2026 in Kraft traten. Diese Vorschriften sehen ausdrücklich vor, dass der Bau von Kommunikationseinrichtungen in die nationale Raumplanung einbezogen und mit anderen relevanten Plänen koordiniert werden muss.

 

Beim Bau, der Renovierung oder der Erweiterung von Projekten für Regierungsbehörden, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Plätze, Verkehrseinrichtungen, Wohnanlagen und Gewerbegebäude sollten Kommunikationseinrichtungen gleichzeitig geplant und gebaut werden, wobei die einschlägigen technischen Baunormen strikt einzuhalten sind und gleichzeitig mit dem Hauptprojekt geplant, entworfen, gebaut und abgenommen werden muss. Der Bau von Kommunikationseinrichtungen sollte mit der örtlichen natürlichen Umgebung sowie dem städtischen und ländlichen Architekturstil koordiniert werden, und Umweltverträglichkeitsprüfungen sollten in Übereinstimmung mit dem Gesetz durchgeführt werden, wobei die nationalen Umweltgrenzwerte für elektromagnetische Strahlung einzuhalten sind. Betreiber grundlegender Telekommunikationsdienste müssen bei der Verlegung von Kommunikationsleitungen oder der Errichtung öffentlicher Kommunikationseinrichtungen wie Mobilfunkbasisstationen auf zivilen Gebäuden den Gebäudeeigentümer bzw. -nutzer im Voraus informieren und Nutzungsentgelte entsprechend den vereinbarten Konditionen entrichten.

 

Eigentümer und Manager von Kommunikationseinrichtungen müssen ihrer Hauptverantwortung für den Schutz der Sicherheit dieser Einrichtungen nachkommen, die Schutzmaßnahmen verbessern, den Umfang des Sicherheitsschutzes festlegen und Warnschilder und andere Sicherheitsschutzeinrichtungen installieren. Keine Organisation oder Einzelperson darf sich an Handlungen beteiligen, die die Sicherheit von Kommunikationseinrichtungen gefährden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Besetzung, Diebstahl oder Beschädigung von Kommunikationseinrichtungen; Abfeuern von Drohnen oder anderen in geringer Höhe schwebenden Objekten oder Installieren von Störgeräten innerhalb des Sicherheitsschutzbereichs; Sand graben, Erde extrahieren, Erde aufhäufen, bohren oder Gräben ausheben; Abladen korrosiver Abfallflüssigkeiten oder Schlacke; Brennen, Sprengen oder Stapeln von brennbaren und explosiven Materialien; oder ohne Genehmigung an das Kommunikationsstromversorgungssystem anzuschließen oder die Stromversorgung von Kommunikationseinrichtungen willkürlich zu unterbrechen.

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